Liebe Vereinsmitglieder,

je länger die Zeit andauert, in der wir nicht wie gewohnt zusammen Sport machen können, umso häufiger erreichen uns Anfragen, warum der Mitgliedsbeitrag weiterhin eingezogen wird. Eure Fragen hierzu wollen wir gerne beantworten.

Der Mitgliedsbeitrag eines Vereinsmitglieds ist nicht an eine konkrete Sportnutzung gebunden, sondern ist ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen.

Dem Vorstand obliegt die sog. Vermögensbetreuungspflicht. Im Rahmen seiner Geschäftsführungspflichten ist er für die Erhaltung des Vereinsvermögens und der Vermögensinteressen des Vereins verantwortlich. Dazu gehört auch das Erheben der fälligen Beiträge nach der Satzung des Vereins. Der Vorstand macht sich sogar gegenüber dem Verein haftbar, wenn er die Beiträge nicht erhebt. Daraus folgt, dass der Vorstand nicht ohne Rechtsgrund und ohne Ermächtigung (zumindest der Mitgliederversammlung) auf die Erhebung von Beiträgen generell verzichten kann. Ein gemeinnütziger Verein darf lediglich dann auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten, wenn eine Satzungsregelung dies erlaubt. Laut unserer Satzung gibt es keine Ausnahmereglung für die aktuelle Situation. Besteht keine solche Ausnahmeregelung, so riskiert der Verein bei Rückzahlung von Beiträgen seine Gemeinnützigkeit. Gemäß Bundesfinanzministerium ist es nicht zulässig einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).

Bei den zusätzlichen Beiträgen für das Fitnessstudio und die Tennisabteilung handelt es sich um Spartenbeiträge. Diese werden in § 6 Nr. 2 der Satzung des Mombacher Turnvereins „als gesonderte Beiträge für einzelne Abteilungen und Leistungen“ aufgeführt. Demgemäß handelt es sich hier also um in der Vereinssatzung geregelte „echte Mitgliedsbeiträge“, deren Nicht-Einziehung ebenso haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde, wie es sich auch bei den anderen Mitgliedsbeiträgen verhalten würde.

Vielleicht ist nicht jedem klar, dass unser Verein auch weiterhin Ausgaben hat. Insbesondere für die Erhaltung der vereinseigenen Liegenschaften und deren Ausstattung fallen hohe Kosten an. Derzeit stehen sehr kostenintensive Baumaßnahmen an, die zwar bezuschusst werden, aber zum Großteil von uns getragen werden müssen.

Noch ein wichtiger Hinweis am Ende: Wir sind weiterhin für euch da und versuchen auf vielen Wegen, ein sportliches Angebot für euch bereitzustellen! Zahlreiche Online-Angebote in Form von Kursen stehen euch mittlerweile zur Verfügung, darüber hinaus gibt es regelmäßig Anregungen über Videos und Übungsbeschreibungen. Viele Übungsleiter*innen halten mit ihren Gruppen über Soziale Medien Kontakt und bieten ebenso Online-Stunden an. Informiert euch darüber auf unserer Homepage unter www.mombacher-turnverein.de oder bei eurem/eurer Übungsleiter*in und besucht uns auf Facebook und Instagram.

Wir freuen uns schon auf die Zeit nach der Pandemie: auf das Vereinsleben, wie wir es gewohnt sind, mit gemeinsamem Sport und vielen schönen Veranstaltungen. Bis dahin hoffen wir auf eure Vereinstreue! Mit euren Mitgliedsbeiträgen helft ihr uns entscheidend, dass wir Strukturen und Angebote aufrechterhalten und sobald wie möglich den Sportbetrieb wieder aufnehmen können.

Gemeinsam schaffen wir das!

Euer Vorstand